Das EESS zielt darauf ab, die Verbrauchersicherheit durch die Regulierung elektrischer Haushaltsgeräte zu erhöhen. Der Begriff „im Geltungsbereich“ ist gesetzlich definiert und bezeichnet elektrische Geräte, die:
Dabei ist es unerheblich, ob das Gerät für gewerbliche oder industrielle Zwecke oder für den Hausgebrauch konzipiert oder vermarktet wird. Wenn Regulierungsbehörden (RAs) behaupten, dass ein Artikel in den Geltungsbereich fällt, wird dies so betrachtet, sofern der verantwortliche Lieferant nicht das Gegenteil beweisen kann.
Risikostufen – Definition
Ein Merkmal des EESS ist die Bereitstellung eines proaktiveren, risikobasierten Ansatzes zur Regulierung elektrischer Geräte. Das EESS sieht die Einteilung der betroffenen elektrischen Geräte in drei Stufen vor:
Der gemeinsame australisch-neuseeländische Standard AS/NZS 3820 mit dem Titel „Grundlegende Sicherheitsanforderungen für elektrische Geräte“ ist ein wichtiger Bestandteil des Rahmenwerks, das von den Aufsichtsbehörden für elektrische Sicherheit verwendet wird. Sein Zweck besteht darin, sicherzustellen, dass Lieferanten von elektrischen Geräten die notwendigen Anforderungen verstehen, um die elektrische Sicherheit und Konformität der von ihnen vertriebenen Geräte zu gewährleisten. Diese Verpflichtung gilt für alle elektrischen Geräte, unabhängig davon, ob sie in das Sicherheitssystem für elektrische Geräte (EESS) aufgenommen wurden.
Darüber hinaus werden in den australischen Normen AS/NZS 4417.1 und AS/NZS 4417.2 mit dem Titel „Kennzeichnung elektrischer Produkte zur Anzeige der Einhaltung von Vorschriften – Allgemeine Regeln für die Verwendung des Zeichens“ (kein EESS-Link) allgemeine Richtlinien für die Verwendung des Regulatory Compliance Mark (RCM) dargelegt, darunter Spezifikationen bezüglich seiner Platzierung auf dem Gerät und der Maßparameter.
Gemäß AS/NZS 4417.1 wird das RCM normalerweise an der Außenfläche des elektrischen Geräts angebracht, und zwar so nah wie möglich an der Modellkennzeichnung. In Fällen, in denen es jedoch zwingende Gründe gibt, die eine direkte Kennzeichnung des RCM auf dem Gerät verhindern, behält sich der verantwortliche Lieferant das Recht vor, bei der Regulierungsbehörde die Genehmigung einer alternativen Kennzeichnungsmethode zu beantragen.