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Australien: Ratifizierung des Minamata-Übereinkommens über Quecksilber

 

Vor Kurzem hat Australien seine Ratifikationsurkunde für das Minamata-Übereinkommen über Quecksilber beim Verwahrer der Vereinten Nationen hinterlegt. Dies bedeutet, dass das Minamata-Übereinkommen für Australien am 7. März 2022 in Kraft treten wird.

Das Minamata-Übereinkommen über Quecksilber ist ein internationaler Vertrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor menschengemachten Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen.

Das Übereinkommen legt unter anderem Beschränkungen für den internationalen Handel mit Quecksilber fest, verbietet die Herstellung, Ein- und Ausfuhr einer breiten Palette mit Quecksilber versetzter Produkte und rät von neuen Verwendungsmöglichkeiten von Quecksilber in Produkten und industriellen Prozessen ab.

Australien hat Änderungen an den folgenden Gesetzen vorgenommen, um den Verpflichtungen aus dem Minamata-Übereinkommen über Quecksilber nachzukommen:

  • Geänderte Bestimmungen zum Zollgesetz von 1901 zum Verbot der Ein- und Ausfuhr von elementarem Quecksilber.
  • Geänderte Verordnungen und Vorschriften gemäß dem Therapeutic Goods Act 1989, dem Agricultural and Veterinary Chemicals (Administration) Act 1992 und dem Industrial Chemicals Act 2019 zum Verbot der Herstellung, des Imports und des Exports bestimmter quecksilberhaltiger Produkte in Australien sowie des Imports und Exports von elementarem Quecksilber.
  • Im Rahmen des Recycling and Waste Reduction Act 2020 wurde eine neue Regelung geschaffen, die die Herstellung, den Import und den Export bestimmter quecksilberhaltiger Produkte in Australien verbietet.

Die aufgeführten Gesetzesänderungen treten alle am 7. März 2022 in Kraft.

In den Geltungsbereich des Minamata-Übereinkommens fallen:

1) Elementares Quecksilber (CAS-Nummer: 7439-97-6); HS 28054000

2) Alle mit Quecksilber versetzten Produkte, die in Teil I der Anlage A des Minamata-Übereinkommens über Quecksilber aufgeführt sind:

  • Batterien, außer:
    • Knopfzellen aus Zink-Silberoxid mit einem Quecksilbergehalt <2%
    • Knopfzellen aus Zink-Luft mit einem Quecksilbergehalt <2%
  • Schalter und Relais, ausgenommen:
    • Sehr genaue Kapazitäts- und Verlustmessbrücken
    • Hochfrequenzschalter und -relais in Überwachungs- und Steuergeräten mit einem maximalen Quecksilbergehalt von 20 mg pro Brücke, Schalter oder Relais
  • Lampen mit bestimmten Mengen Quecksilber:
    • Kompaktleuchtstofflampen (CFLs) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit einer Leistung von ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von über 2,5 mg pro Lampenbrenner
    • Lineare Leuchtstofflampen (LFLs) für allgemeine Beleuchtungszwecke
    • Triband-Leuchtstoff < 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg pro Lampe;
    • Halophosphat-Leuchtstoff ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von über 10 mg pro Lampe)
    • Hochdruck-Quecksilberdampflampen (HPMV) für allgemeine Beleuchtungszwecke
    • Kaltkathoden-Leuchtstofflampen (CCFL) und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (EEFL) für elektronische Displays: – Kurze Länge (≤ 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von über 3,5 mg pro Lampe – Mittlere Länge (> 500 mm und ≤ 1500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von über 5 mg pro Lampe – Lange Länge (> 1500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von über 13 mg pro Lampe
  • Kosmetika (mit einem Quecksilbergehalt über 1 ppm), einschließlich hautaufhellender Seifen und Cremes, ausgenommen Kosmetika für die Augenpartie, in denen Quecksilber als Konservierungsmittel verwendet wird und keine wirksamen und sicheren Ersatzkonservierungsmittel verfügbar sind.
  • Pestizide, Biozide, topische Antiseptika
  • Die folgenden nicht elektronischen Messgeräte, ausgenommen nicht elektronische Messgeräte, die in Großgeräten eingebaut sind oder für hochpräzise Messungen verwendet werden, für die keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist:
    • Barometer
    • Hygrometer
    • Manometer
    • Thermometer
    • Blutdruckmessgeräte

Der Text der Minamata-Konvention ist verfügbar HIER.

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